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Die Sonderregelung betreffend Corona Virus

Ein veröffentlichter Artikel von BHWV Buchhaltung e.U.

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 14.03.2020 eine Sonderregelung betreffend Corona Virus herausgebracht, dass österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit unterstützen soll.

Welche steuerlichen Erleichterungen bringt diese Maßnahme?

1. Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null Euro)

Um die Fähigkeit Ihres Unternehmens ihre Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllen zu können (Liquidität) zu verbessern, können Sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 bis auf Null Euro herabsetzen lassen. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.

2. Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)

Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 verzögert werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.

3. Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen

Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.

4. Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019

Für die Jahressteuererklärungen 2019 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 verlängert.

5. Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 nicht verhängt.

Zoll/Verbrauchsteuern/Altlastenbeitrag

Diese Regelungen gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Auch im Bereich des Zolls werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge bei konkreter Betroffenheit auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt. Entsprechende Anträge werden von den Zollämtern sofort bearbeitet.

Wo ist das Original der Sonderregelung vom 14.03.2020 zu finden?

Die vom BMF herausgebrachte Sonderregelung ist unter https://www.wko.at/branchen/sbg/tourismus-freizeitwirtschaft/Corona-Info_2020-03-14_Vorab-Information.pdf zu finden.

Wie können Sie die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Das BMF hat dazu ein Formular zur Verfügung gestellt, dass Sie ausgefüllt an das E-Mail-Postfach corona@bmf.gv.at senden müssen, oder auch direkt im FinanzOnline mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ stellen können. Alternativ können Sie im FinanzOnline das Formular „SR 1-CoV“ auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochladen und einbringen.

Wo ist der Antrag zur Corona Virus Sonderregelung zu finden?

Der vom BMF herausgebrachte Antrag zur Sonderregelung betreffend Corona Virus ist unter https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/Sonderantrag-Coronavirus.pdf zu finden.

Wo sind weitere Informationen für Unternehmen zum Thema Corona Virus zu finden?

Die vom BMF herausgebrachte Website zum Thema Corona Virus ist unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html zu finden.

Wir können Sie gerne bei der Umsetzung der Sonderregelung betreffend Corona Virus für Ihren Betrieb unterstützen! Kontaktieren Sie uns einfach!

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